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   BSG, 15.03.1988 - 4/11a RA 18/87   

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https://dejure.org/1988,6874
BSG, 15.03.1988 - 4/11a RA 18/87 (https://dejure.org/1988,6874)
BSG, Entscheidung vom 15.03.1988 - 4/11a RA 18/87 (https://dejure.org/1988,6874)
BSG, Entscheidung vom 15. März 1988 - 4/11a RA 18/87 (https://dejure.org/1988,6874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme - Berechnung des Übergangsgeldes

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 18/87
    Der bis zum Beginn der Maßnahme fortdauernden Arbeitsunfähigkeit steht nicht entgegen, daß der Versicherte in dieser Zeit nochmals vorübergehend mit einer gleichartigen Tätigkeit beschäftigt gewesen ist und sich im übrigen für andere Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 17.8.1982 3 RK 28/81 = BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSG vom 19.9.1979 11 RA 78/78 = SozR 2200 § 1241 Nr. 14).

    Den Unterschied zu einer Fallgestaltung wie im gegenwärtigen Rechtsstreit verdeutlicht das vom LSG selbst zitierte Urteil des BSG vom 17. August 1982 - 3 RK 28/81 (BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 84).

    Durch die - vorübergehende - Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit wird Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigt (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; vgl auch § 189 RVO: Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Erhalt eines Arbeitsentgelts), jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherte - wie vorliegend - objektiv zur Ausübung der bisherigen Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist.

    In einem solchen Fall richtet sich die Errechnung des Übergangsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AVG i.V.m. § 182 Abs. 5 Satz 1 RVO nach der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung (BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; SozR aaO; SozR aaO § 1241 Nr. 14).

    Ob das während der "Zwischenbeschäftigung" erzielte Arbeitsentgelt dann zugrundezulegen ist, wenn es über dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhaltenen liegt, dürfte aufgrund der jetzigen Fassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 AVG zu verneinen sein (zur früheren Gesetzesfassung vgl SozR 2200 § 1241 Nr. 14 mwN; offengelassen in der Krankenversicherung: BSGE 54, 62), braucht aber hier nicht entschieden zu werden.

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 78/78

    Übergangsgeld innerhalb der Zeit der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 18/87
    Der bis zum Beginn der Maßnahme fortdauernden Arbeitsunfähigkeit steht nicht entgegen, daß der Versicherte in dieser Zeit nochmals vorübergehend mit einer gleichartigen Tätigkeit beschäftigt gewesen ist und sich im übrigen für andere Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 17.8.1982 3 RK 28/81 = BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSG vom 19.9.1979 11 RA 78/78 = SozR 2200 § 1241 Nr. 14).

    Ob das während der "Zwischenbeschäftigung" erzielte Arbeitsentgelt dann zugrundezulegen ist, wenn es über dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhaltenen liegt, dürfte aufgrund der jetzigen Fassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 AVG zu verneinen sein (zur früheren Gesetzesfassung vgl SozR 2200 § 1241 Nr. 14 mwN; offengelassen in der Krankenversicherung: BSGE 54, 62), braucht aber hier nicht entschieden zu werden.

  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 18/87
    Da aber die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten an der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu messen ist (vgl BSGE 26, 288, 290 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO) und Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 57, 227, 228 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96 mwN), genügt die Feststellung des LSG, der Kläger habe bei Beendigung seiner "alten Beschäftigung im Mai 1982 diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben" können.
  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83

    Arbeitsunfähigkeit - Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - Bedingungen des

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 18/87
    Da aber die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten an der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zu messen ist (vgl BSGE 26, 288, 290 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO) und Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 57, 227, 228 f = SozR 2200 § 182 Nr. 96 mwN), genügt die Feststellung des LSG, der Kläger habe bei Beendigung seiner "alten Beschäftigung im Mai 1982 diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben" können.
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger diese Beschäftigung - was das LSG nicht ausdrücklich festgestellt hat, wofür aber manches spricht - aus denselben gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit auch zur Bewilligung der weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Mai 2011 geführt haben (zu solchen Fallgestaltungen s auch BSG Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - BSGE 49, 263, 267 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10 S 19; BSG Urteil vom 15.3.1988 - 4/11a RA 18/87 - SozR 2200 § 1241 Nr. 32 S 112) .
  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 3/97

    Mißglückter Arbeitsversuch seit Inkrafttreten des SGB V

    a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung zu § 165 Abs. 1 Nrn 1 und 2 RVO (Versicherungspflicht der Beschäftigten) und zu § 306 Abs. 1 RVO (Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung) geprüft, ob die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aufgrund dieser Rechtsfigur scheitert (BSGE 10, 156, 159; BSGE 15, 89, 91, 92 = SozR Nr. 25 zu § 165 RVO; BSGE 20, 145, 147 = SozR Nr. 1 zu § 107 AVAVG; BSG SozR Nrn 44, 53, 61, 63 und 75 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 165 Nrn 2, 4, 33, 34 und 66; BSG SozR 2200 § 306 Nr. 10; BSGE 46, 118, 120 = SozR 2600 § 45 Nr. 21; BSGE 54, 62, 68 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 54, 148 = SozR 2200 § 306 Nr. 13; BSGE 54, 257 = SozR 2200 § 306 Nr. 14; BSGE 55, 78, 80, 81 = SozR 2200 § 1531 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 32; BSG SozR 4100 § 159 Nr. 5; BSG USK 7399, 78142, 78196, 8201, 8323 und 8398).
  • BSG, 04.12.1997 - 12 RK 46/94

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Beschäftigungsverhältnis - Mißglückter

    a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung zu § 165 Abs. 1 Nrn 1 und 2 RVO (Versicherungspflicht der Beschäftigten) und zu § 306 Abs. 1 RVO (Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung) geprüft, ob die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aufgrund dieser Rechtsfigur scheitert (BSGE 10, 156, 159; BSGE 15, 89, 91, 92 = SozR Nr. 25 zu § 165 RVO; BSGE 20, 145, 147 = SozR Nr. 1 zu § 107 AVAVG; BSG SozR Nrn 44, 53, 61, 63 und 75 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 165 Nrn 2, 4, 33, 34 und 66; BSG SozR 2200 § 306 Nr. 10; BSGE 46, 118, 120 = SozR 2600 § 45 Nr. 21; BSGE 54, 62, 68 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 54, 148 = SozR 2200 § 306 Nr. 13; BSGE 54, 257 = SozR 2200 § 306 Nr. 14; BSGE 55, 78, 80, 81 = SozR 2200 § 1531 Nr. 13; BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 32; BSG SozR 4100 § 159 Nr. 5; BSG USK 7399, 78142, 78196, 8201, 8323 und 8398).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2011 - L 12 AL 42/09
    Zwar schließt die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen aus (Brand in: Niesel, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 119 Rn. 66 m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.3.1988, Az. 4/11a RA 18/87 m. w. N.).
  • SG Stade, 22.03.2005 - S 4 RA 139/03

    Gewährung von Übergangsgeld unter Zugrundelegung eines beendeten

    Die Beklagte hätte demzufolge das im Juli 2001 erzielte Arbeitsentgelt nur als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen, wenn der Kläger im Juli 2001 nicht arbeitsunfähig, sondern arbeitsfähig gewesen wäre (vgl BSG, Urteil vom 15. März 1988, Az.: 4/11a RA 18/87, zur früheren Gesetzeslage im Hinblick auf § 18 Abs. 1 AVG iVm § 182 Abs. 5 RVO).
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